Allgemeine Mietbedingungen
§ 1 Gebrauch durch die Mieterin

Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung durch die Mieterin zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Mieterin ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand ohne ausdrückliche Zustimmung der Vermieterin an Dritte weiterzuvermieten, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten oder in sonstiger Weise zur Nutzung oder Mitnutzung zu überlassen oder zu gestatten. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.

TOhne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin darf die Mieterin den Mietgegenstand nicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringen.

§ 2 Ausbildung und Stellung des Bedienungspersonals

Die Vermieterin ist bereit, das Personal der Mieterin in angemessenem Umfang in die Bedienung des Mietgegenstandes einzuweisen. Die Einweisung erfolgt im Betrieb der Vermieterin. Die Reise- und Aufenthaltskosten für dieses Personal trägt die Mieterin. Lehr- und Lernmittel stellt die Vermieterin auf ihre Kosten zur Verfügung.

§ 3 Eigentum

Der Mietgegenstand bleibt während der Mietzeit Eigentum der Vermieterin.

§ 4 Kennzeichnung des Mietgegenstandes

Die Mieterin ist berechtigt, am Mietgegenstand von der Vermieterin angebrachte Schilder, Nummern oder sonstige Aufschriften zu entfernen und mit ihrem eigenen Logo zu kennzeichnen.

§ 5 Übergabe

Die Vermieterin hat den Mietgegenstand zum Übergabetermin in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten. Die Einhaltung des Übergabetermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten der Mieterin voraus.

Der Übergabetermin verschiebt sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn die Vermieterin an der Übergabe durch Umstände gehindert ist, die sie nicht zu vertreten hat und die nachweislich auf den Termin von erheblichem Einfluss sind. Als solche Umstände gelten auch Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Vermieterin liegen, z.B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie unvorhersehbare Ereignisse, z.B. Verzögerungen in der Anlieferung von Teilen und Rohstoffen.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Vermieterin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

If the hirer refuses to accept the hired object, the hirer shall be charged for the costs incurred as a result, in particular transport, packaging, insurance and storage costs. Further claims of the lessor remain unaffected.

Verweigert die Mieterin die Annahme des Mietgegenstandes, so werden ihr die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere Transport-, Verpackungs-, Versicherungs- und Lagerkosten in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche der Vermieterin bleiben unberührt.

Bei Annahmeverzug der Mieterin ist die Vermieterin berechtigt, entweder den Vertrag nach Mahnung fristlos zu kündigen oder der Mieterin eine angemessene Frist zur Abnahme mit der Erklärung zu setzen, dass sie nach Ablauf der Frist anderweitig über den Mietgegenstand verfügen werde.

Wird die Übergabe auf Wunsch der Mieterin verzögert, so hat sie die der Vermieterin durch die Verzögerung entstehenden Kosten zu tragen.

§ 6 Gefahrenübergang

Die Mieterin trägt die Gefahr für den Mietgegenstand für die gesamte Zeit vom Verlassen des Werkes der Vermieterin oder des sonstigen Standortes bis zum Wiedereintreffen bei der Vermieterin. Verzögert sich das Verlassen des Werkes oder des sonstigen Standortes durch ein Verhalten der Mieterin, so geht die Gefahr im Zeitpunkt der Bereitstellung auf die Mieterin über.

§ 7 Mietzins

Im Mietpreis sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – Nebenkosten wie Kosten für Be- und Entladung einschließlich Ladungssicherung, Verpackung, Fracht, Montage und Demontage, Reparatur-, Wartungs-, Ersatzteil- und Werkzeugkosten, Bereitstellung von Betriebsstoffen und Personal sowie Kosten für Zubehör nicht enthalten.

Der Mietzins ist am Fälligkeitstag ohne Abzug zahlbar. Kommt die Mieterin mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist die Vermieterin berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verlangen. Der Anspruch der Vermieterin auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

Gegen Forderungen der Vermieterin kann die Mieterin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht der Mieterin besteht nur, wenn ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn die Vermieterin ihre Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis grob verletzt hat.

Wird infolge eines Umstandes, den die Vermieterin nicht zu vertreten hat, der Gebrauch des Mietgegenstandes oder von Teilen desselben gemindert oder unmöglich, so bleiben die Rechte der Vermieterin unberührt.

§ 8 Gebühren und Abgaben

Die Mieterin trägt alle öffentlich-rechtlichen Gebühren, Beiträge und sonstigen Abgaben, die während der Vertragsdauer aufgrund der Anmietung, des Besitzes und/oder der Nutzung erhoben werden. Dies gilt auch für die Kosten behördlich vorgeschriebener Überprüfungen. Bei Nichtzahlung ist die Vermieterin berechtigt, ihrerseits in Vorleistung zu treten und die Erstattung von der Mieterin zu verlangen.

Diese Mehrkosten sind spätestens mit der nächsten Mietzahlung der Mieterin zu begleichen.

§ 9 Besondere Pflichten der Mieterin nach Gebrauchsüberlassung

Die Mieterin ist verpflichtet

a) den Mietgegenstand in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen und für eine ordnungsgemäße Bedienung, insbesondere durch geschultes Fachpersonal, Sorge zu tragen

b) den Mietgegenstand fachgerecht zu warten und zu pflegen oder in regelmäßigen Abständen warten und pflegen zu lassen

c) den Mietgegenstand auf seine Kosten in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten

d) die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen der Vermieterin zu befolgen. Soweit Arbeiten vom Kundendienst der Vermieterin durchzuführen sind, darf die Mieterin diese nicht anderweitig durchführen oder durchführen lassen.

e) alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die mit dem Aufstellungsort, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Mietgegenstandes zusammenhängen, zu beachten und zu erfüllen.

Die Vermieterin haftet nicht für die Folgen und ist von der Mieterin von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der schuldhaften Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen der Mieterin ergeben.

§ 10 Gewährleistung

Für Mängel des Mietgegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und das Nichterreichen von Leistungs- und Verbrauchsangaben gehören, haftet die Vermieterin unter Ausschluss weiterer Ansprüche – unbeschadet § 12 – wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Vermieterin unverzüglich schriftlich zu melden. Eine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung durch die Vermieterin besteht jedoch nicht, wenn und soweit die Mieterin aufgrund der ihr obliegenden Obhutspflicht bzw. schonenden Behandlung und Pflege der Mietsache selbst zur Beseitigung des betreffenden Mangels verpflichtet ist.

Hat die Vermieterin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Eigenschaft der Mietsache zugesichert, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Keine Gewähr und keine Einstandspflicht übernimmt die Vermieterin insbesondere in folgenden Fällen Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch die Mieterin oder von ihr beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, soweit die Schäden von der Vermieterin nach Maßgabe der Regelung in § 12 zu vertreten sind.

Durch etwa seitens der Mieterin oder durch Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der Vermieterin vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und die daraus entstehenden Folgen wird die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen. Die Mieterin hat die Vermieterin von etwaigen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Zur Vornahme aller der Vermieterin notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat die Mieterin nach Verständigung mit der Vermieterin dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist die Vermieterin von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen die Vermieterin sofort zu verständigen ist, hat die Mieterin das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Vermieterin angemessenen Ersatz ihrer Kosten zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche der Mieterin wegen und im Zusammenhang mit Mängeln der Mietsache sind ausgeschlossen. Für den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen einschließlich solcher auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, gilt nachfolgender § 12 entsprechend.

§ 11 Verletzung von Nebenpflichten

Wenn der Mietgegenstand durch Verschulden der Vermieterin infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des § 10 entsprechend. Für den Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche der Mieterin gilt § 12 entsprechend.

§ 12 Haftung

Alle in diesem Vertrag nicht geregelten Schadensersatzansprüche der Mieterin – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die der Vermieterin obliegen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für eine etwaige Haftung der Vermieterin nach dem Produkthaftungsgesetz wegen Mängeln des Mietgegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen. Sie gilt schließlich auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, die Mieterin gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

Soweit danach eine Haftung der Vermieterin begründet ist, ist diese auf den Ersatz des typischen, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen, vorhersehbaren und ihr im Einzelnen nachgewiesenen Schadens unter Ausschluss von Vermögensschäden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für eine etwaige Haftung der Vermieterin nach dem Produkthaftungsgesetz wegen Fehlern des Mietgegenstandes für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

§ 13 Veränderung des Mietgegenstandes

Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen, dürfen ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin nicht vorgenommen werden. Soweit Veränderungen behördlich verlangt werden, ist die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen. Ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Veränderungen, An- und Einbauten gehen in jedem Fall entschädigungslos in das Eigentum der Vermieterin über. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Die Vermieterin kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters wiederhergestellt wird.

§ 14 Zugriff Dritter

Bei Zugriffen Dritter auf den Mietgegenstand, insbesondere bei Pfändungen oder Beschlagnahmen, gleichgültig, ob diese auf Betreiben einer Behörde oder eines Privaten erfolgen, hat die Mieterin unverzüglich mündlich und schriftlich auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und die Vermieterin unter Übergabe aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Die Mieterin hat die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragt wird. Alle Ersatzansprüche, die der Mieterin aus der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen, werden bereits jetzt an die Vermieterin abgetreten. Die Mieterin trägt die Kosten aller Maßnahmen zur Beseitigung derartiger Eingriffe.

§ 15 Besichtigungsrecht der Vermieterin

Die Mieterin hat der Vermieterin oder deren Beauftragten auf Verlangen jederzeit nach vorheriger Anmeldung während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zum Standort des Mietgegenstandes zu gewähren, damit die Vermieterin den Einsatz und die Betriebsbereitschaft des Mietgegenstandes überprüfen kann. Die Kosten der Überprüfung trägt die Vermieterin mit Ausnahme der der Mieterin selbst entstehenden Kosten.

§ 16 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung des Mietgegenstandes, im Falle der Annahmeverweigerung durch die Mieterin mit dem Tag des Angebotes der in § 5 genannten Leistung der Vermieterin. Bei Übergabe von selbständigen Teilen des Mietgegenstandes gilt Satz 1 entsprechend.

Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßem, insbesondere gereinigtem und vollständigem Zustand an die Vermieterin, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Erfolgt die Rückgabe auf Wunsch der Vermieterin unmittelbar an einen Nachmieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung an den Nachmieter oder der Abholung des Mietgegenstandes durch diesen.

Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes nicht in ordnungsgemäßem Zustand, so ist die Mieterin verpflichtet, die der Vermieterin dadurch entstehenden Kosten und einen etwaigen Mietausfall zu tragen.

§ 17 Rücktritts- und Kündigungsrecht der Mieterin

Die Mieterin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieterin die Gebrauchsüberlassung und Gebrauchsgewährung vor Gefahrübergang aus einem von ihr oder von keiner Partei zu vertretenden Grund endgültig unmöglich wird. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Gebrauchsüberlassung und Gebrauchsgewährung vor Gefahrübergang teilweise unmöglich wird und die Mieterin ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Die Mieterin kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Vermieterin eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihr zu vertretenden Mangels durch ihr Verschulden fruchtlos hat verstreichen lassen oder eine Beseitigung des Mangels durch die Mieterin oder Dritte nicht möglich oder nicht mehr zumutbar ist. Kündigt die Mieterin berechtigt fristlos, so trägt die Vermieterin die Kosten und die Gefahr für den Rücktransport des Mietgegenstandes.

§ 18 Fristlose Kündigung durch die Vermieterin

Die Vermieterin ist zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn

a) die Mieterin mit der Entrichtung des Mietzinses oder einer sonstigen besonders vereinbarten Zahlung ganz oder teilweise länger als einen Monat in Verzug gerät,

b) die Mieterin den Mietgegenstand ohne Zustimmung und trotz Abmahnung der Vermieterin ganz oder teilweise zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet oder unbefugt an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort verbringt,

c) die Mieterin den Verpflichtungen aus § 9 nicht unverzüglich nachkommt, nachdem die Vermieterin sie abgemahnt hat,

d) die Mieterin den Gebrauch des Mietgegenstandes einem Dritten überlässt

e) wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung des Vertrages durch die Mieterin in Frage stellen, z.B. Zahlungseinstellung, Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Zwingende Kündigungsbeschränkungen nach §§ 119, 112 InsO bleiben jedoch unberührt.

Im Falle der fristlosen Kündigung kann die Vermieterin die Hälfte der restlichen Mieten bis zum vertraglich vereinbarten Mietende bzw. bis zum nächsten zulässigen ordentlichen Kündigungstermin als Entschädigung verlangen, es sei denn, die Mieterin weist nach, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten. Die vorstehenden Sätze 1 und 2 gelten auch im Falle der Insolvenz der Mieterin.

§ 19 Rückgabe

Bei Beendigung des Vertrages hat die Mieterin den Mietgegenstand unverzüglich vollständig und in gebrauchsfähigem Zustand – unter Berücksichtigung einer für die Mietzeit normalen Abnutzung, die zu Lasten der Vermieterin geht – an die Vermieterin zurückzugeben. Die Mieterin verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

Verschleißteile (z.B. Bodenplatten, Meißel etc.) sind anteilig zu vergüten, wenn die Maschine nicht in gleichwertigem Zustand zurückgegeben wird.

Die Vermieterin wird äußerliche Mängel des Mietgegenstandes unverzüglich nach Rücknahme anzeigen. Die Vermieterin kann den Mietgegenstand vor Versand oder Abholung selbst untersuchen oder durch einen Sachverständigen untersuchen lassen. Der Sachverständige hat den Umfang der Mängel und Schäden, die voraussichtlichen Kosten ihrer Beseitigung und eine etwaige Wertminderung des Mietgegenstandes festzustellen. Die Kosten der Begutachtung tragen die Parteien je zur Hälfte.

Wird der Mietgegenstand beschädigt zurückgegeben, so ist der Vermieterin die Wertminderung und der Schaden zu ersetzen. Die Feststellung, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung im Einzelnen erforderlich sind und in welchem Umfang eine Wertminderung vorliegt, trifft die Vermieterin nach billigem Ermessen, sofern keine Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgt ist. Der Mieterin ist der Umfang der Mängel und Schäden mitzuteilen und Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.

Bei Verlust oder Totalschaden des Mietgegenstandes während der Mietzeit hat die Mieterin Ersatz in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Die Vermieterin kann auch die Beschaffung eines dem Mietgegenstand gleichwertigen Ersatzgegenstandes verlangen. Bis zum Erhalt des vollwertigen Ersatzes ist der Mietzins weiter zu entrichten.

Die Vermieterin kann für den Rücktransport einen vom Übergabeort abweichenden Bestimmungsort bestimmen, jedoch ist die Mieterin dann nur bis zur Höhe der Kosten verpflichtet, die bei einem Rücktransport an den Übergabeort entstehen würden. Frachtkostenersparnisse stehen der Mieterin zu.

Kommt die Mieterin ihrer Verpflichtung zum Rücktransport nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Beendigung des Vertrages nach, kann die Vermieterin den Rücktransport auf Kosten der Mieterin durchführen oder durchführen lassen. Die Mieterin gestattet der Vermieterin oder dem von ihr beauftragten Dritten bereits jetzt den Zutritt zum Aufstellungsort des Mietgegenstandes zum Zwecke der Abholung.

§ 20 Nebenabreden

Nebenabreden sind nicht getroffen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung der Vermieterin. Gleiches gilt für nachträgliche Vertragsänderungen.

§ 21 Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

Ist die Mieterin Kauffrau, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Wien Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen. Die Vermieterin ist berechtigt, jedes andere nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht anzurufen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.